Das Thema Datenschutz betrifft mittlerweile jedes Unternehmen am Markt. Um die korrekte
Einführung und Einhaltung aller datenschutzrelevanten Themen zu gewährleisten, ist der Einsatz
von externen Datenschutzbeauftragten ratsam.
Neben der freiwilligen Benennung eines externen Datenschutzbeauftragten schreibt das Gesetz einige Fälle vor, die
aus der Freiwilligkeit eine Pflicht machen. Die Pflicht zur Benennung eins externen Datenschutzbeauftragten hängt von der Kerntätigkeit des Unternehmens
ab und ist in Art. 37 DSGVO geregelt. Daneben schreibt unser nationales Datenschutzgesetz in § 38 BDSG-neu weitere Anwendungsfälle vor. Grundsätzlich kann
man festhalten, dass Unternehmen mit mehr als 20 Personen und Unternehmen, die zur Durchführung einer Datenschutz-Folgeabschätzung verpflichtet sind, in der
Regel einen Datenschutzbeauftragten benennen müssen.
Die Benennung externer kann viele Vorteile mit sich bringen. Wenn Sie eine externe Datenschutzbeauftragte benennen, können Sie sicher sein, dass dieser bereits
das nötige Fachwissen und entsprechende Qualifikationen besitzt. Zudem müssen Sie keinen Mitarbeiter von seiner Kerntätigkeit abziehen und können sich so
ganz ungestört weiter auf Ihr Hautgeschäft konzentrieren. Zudem hat eine externe Datenschutzbeauftragte den besseren Überblick über marktübliche Umsetzungsansätze.
Für den Begriff Datenschutz gibt es keine Legaldefinition. Vielmehr kann sich dieser aus Art. 8 Grundrechtecharta und der Datenschutz-Grundverordnung, die im Übrigen für alle Mitgliedstaaten bindendes Recht ist, ableiten und anhand der Normen genauer definieren lassen. Im Duden wird der Datenschutz als "Schutz der Bürger:innen vor unbefugter Erhebung, Speicherung und Weitergabe von Daten, die ihre Person betreffen" beschrieben. Diese Thematik ist vor allem im digitalen Kontext relevant und präsent. Durch das stetige Weiterentwickeln von Technologien nimmt auch die Erhebung, Verarbeitung und Weitergabe von Daten zu. Die Datenschutz-Grundverordnung, kurz DSGVO, dient zur Vereinheitlichung der Regeln bei der Verarbeitung personenbezogener Daten innerhalb der EU sowie im Verhältnis und bei der Übermittlung ins Drittland. In der DSGVO sind unter anderem die Rechtmäßigkeit und Grundsätze der Verarbeitung als auch die verschiedenen Rechte der Betroffenen geregelt, wie beispielsweise das Recht auf Auskunft oder das Widerspruchsrecht. All diese Normen und Regelungen versuchen dem Begriff des Datenschutzes eine genaue Struktur und Rahmen zu verpassen, um jeden einzelnen in seiner Privatsphäre bestmöglich zu schützen.